Bauordnung des Stadtverbandes

Zum schnellen Nachlesen veröffentlichen wir hier - auszugsweise - eine Abschrift der Bauordnung des Standverbandes »Dresdner Gartenfreunde e.V«, Stand 20.07.2022.

Das vollständige Original-Dokument einschließlich
diverser Antragsformulare und Merkblätter zu den Themen
können Sie über folgenden Link downloaden.
20220718_Bauordnung_Stadtverband_Dresdner_Gartenfreunde.pdf

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Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen


 

Bauordnung Stadtverband
Stand: 20220718 1/7
Bauordnung des Stadtverbandes "Dresdner Gartenfreunde" e. V.

1. Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für alle Mitgliedsvereine und Unterpächter des Stadtverbandes "Dresdner Gartenfreunde" e. V. Die Bauordnung legt die Rahmenbedingungen zur Errichtung oder Veränderungen von Gebäuden und baulichen Anlagen in der jeweils zulässigen Größe und Beschaffenheit in Kleingärten und Kleingartenanlagen fest. In die Entscheidung über die Errichtung von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen, sind Belange des Klimaschutzes und der Klimaentwicklung in die Gestaltung der Kleingartenanlagen und Kleingärten gem. Anlage A angemessen einzubeziehen.

2. Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlage ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG), darin insbesondere § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 20a Nr. 7 sowie die Sächsische Bauordnung (SächsBO), insbesondere § 61 Abs. 1 Nr. 1 h.

Weitere Rechtsgrundlagen sind u. a.:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB
  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) 
  • Entwässerungssatzung der LH Dresden 
  • Erlaubnisfreiheitsverordnung (ErlFreihVO)  
  • Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
  • Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e. V. (RKO)
  • Richtlinie des LSK für die Wertermittlung in Kleingärten bei Pächterwechsel (RL-WE)
  • Auftrag des Stadtverbandes zur Verwaltung der Kleingartenanlage (VerwA)
in der jeweils gültigen Fassung.

3. Gebäude und Bauliche Anlagen

Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht. Bauliche Anlagen sind u. a. auch:

  • Aufschüttungen und Abgrabungen
  • Photovoltaikanlagen, Steckersolargeräte
  • Lager- und Abstellplätze
  • Grundstücksentwässerungsanlagen aller Art 
  • Sport- und Spielflächen
  • Brunnen aller Art
  • Kfz-Stellplätze
  • Einfriedungen aller Art, incl. Zugänge  
  • Mauern und Stützwände
  • Wege

3.1 Maße und Ausstattung einer Gartenlaube

Im Kleingarten ist nur eine Laube in einfacher Ausführung, massiv oder Holz, eingeschossig, ohne Unterkellerung, mit einer Grundfläche von max. 24 m² einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Die Dachform der Laube ist ortspezifisch zu gestalten. Die Firsthöhe soll max. 3,80 m betragen. Die Maße gelten ab Fußbodenoberkante.

Ein Dachüberstand von mehr als 0,60 m zählt als überdachter Freisitz und ist bei der Berechnung der Grundfläche zu berücksichtigen.

Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein. Insbesondere ist die Versorgung mit Wasser sowie Installation einer Abwasserentsorgungseinrichtung nicht zulässig, es sei denn, sie ist bestandsgeschützt.

4. Zuständigkeiten

Vor Errichtung/Veränderung von Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen ist grundsätzlich die schriftliche Zustimmung des Vorstandes des Kleingärtnervereins bzw. des Vorstandes des Stadtverbands einzuholen. Ohne Baugenehmigung oder schriftlicher Zustimmung darf mit der Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens nicht begonnen werden. Das gilt unabhängig davon, ob ein behördliches Genehmigungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben ist oder die Errichtung/Veränderung im öffentlichen Baurecht verfahrensfrei gestellt wurde, z. B. Photovoltaikanlagen, Zisternen, Gartenlauben gem. BKleingG. Einzelne Vorhaben gem. Anlage B dieser Ordnung, können nach erfolgter Bauanzeige umgesetzt werden.

Der Bauwillige ist für das Einholen aller erforderlichen Zustimmungen, außer der Zustimmung des Grundeigentümers, verantwortlich. Die Zustimmung des Grundeigentümers ist durch den Zwischenpächter einzuholen.

Für Kleingartenanlagen, die nicht innerhalb der Landeshauptstadt Dresden gelegen sind, sind die Anträge an die für den Standort zuständigen kommunalen Stellen zu richten.

Der Stadtverband bzw. Zwischenpächter hat bei allen Vorhaben, die nicht durch den Kleingärtner- verein entschieden werden dürfen, zu prüfen, ob das Vorhaben gem. Zwischenpachtvertrag zulässig ist und ob es die Zustimmung der Grundeigentümer erfordert. Für alle Vorhaben, die die Zustimmung der Grundeigentümer erfordern, holt der Stadtverband diese ein und leistet darüber hinaus Unterstützung bei der Beschaffung benötigter amtlicher Antragsformulare.

Die Arbeitsgruppe Bau und die Geschäftsstelle des Stadtverbandes unterstützen beratend den jeweiligen Mitgliedsverein, wenn dieser selbst Antragsteller ist, bei der Erarbeitung der Antragsunterlagen.   

Die Zuständigkeit für eine Baugenehmigung bzw. schriftliche Zustimmung richtet sich nach Anlage B zu dieser Ordnung.

4.1. Antragsteller
4.1.1 Pächter bei Vorhaben im Kleingarten (Anlage E)

Bauantrag (Anlage E.1)

  • Gartenlauben, max. 24 m² Grundfläche incl. überdachtem Freisitz 
  • Überdachungen incl. ganzjährig fest errichteter Pavillon, wenn Überdachung/Pavillon
  • incl. der Laube eine max. Größe von 24 m² nicht überschreitet
  • Terrassen
  • Gewächshäuser
  • Photovoltaikanlage
  • Regenwasserzisterne
  • Gartenbrunnen
schriftliche Bauanzeige (Anlage E.2, E.3)
  • der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Kleinanlagen, wie zur dauerhaften Errichtung vorgesehene Rankhilfen, Frühbeete, Tomatendächer
  • Gartenzäune, befestigte Wege, Hochbeete, ortsfeste Komposter,
  • transportable Badebecken, Spielgeräte, Trampoline, saisonal aufgestellte Partyzelte, Miniaturlandschaften, Biotope
  • Gerätekiste, -schrank und -unterstand

4.1.2 Vorstand des Kleingärtnervereins bei Vorhaben auf Gemeinschaftsflächen
Bauantrag (Anlage E.1)

  • Gebäude > 10 m²
  • Unterstände/Parkplätze > 50 m²
  • Photovoltaikanlage
  • in den Boden eingelassene Regenwasserzisterne
schriftliche Bauanzeige (Anlage E.2)
  • Errichtung von Gebäuden < 10 m²
  • Änderungen der Zuwegung, Eingangsbereiche, Einfriedung und des Wegesystems
  • Schaffung/Veränderung von Gemeinschaftsanlagen, die der Ver- oder Entsorgung dienen 
  • Errichtung von Stellplätzen und Lagerplätzen 
  • Aufstellung von Spielgeräten
  • Abgrabungen und Aufschüttungen
  • Gartenbrunnen

4.2. Antragsempfänger
4.2.1 Vorstand des Kleingärtnervereins

Der Vorstand des Kleingärtnervereins entscheidet über die Vorhaben in Kleingärten gem. Nr. 4.1.1 dieser Bauordnung, mit Ausnahme

  • Photovoltaikanlage
  • in den Boden eingelassene Regenwasserzisterne
  • Gartenbrunnen

Diese Vorhaben sind zu prüfen und mit einer Stellungnahme, innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung dem Vorstand des Stadtverbandes zur weiteren Bearbeitung zu übergeben.

Der Vorstand des Kleingärtnervereins ist nicht berechtigt, eine Bauzustimmung zu erteilen:

  • wenn das Vorhaben gegen gesetzliche Bestimmungen und Festlegungen der RKO und dieser Bauordnung verstößt
  • auf Flächen, die sich außerhalb der gepachteten Flurstückgrenzen befinden
  • bei nicht vertragsgerechter Nutzung der Parzelle
  • als Ersatz von bestandgeschützten Gebäuden/Überdachungen (§ 20a Nr. 7 BKleingG), wenn dieser Ersatz gegen die Bestimmungen § 3 Abs. 2 BKleingG verstößt
  • bei ansonsten genehmigungsfähigen Bauvorhaben von Gartenlauben und Überdachungen, solange unzulässige Gebäude im Kleingarten bestehen
  • bei Unterschreitung festgelegter Grenzabstände beim Laubenbau
Eine Zustimmung kann über den Vorstand des Stadtverbandes angestrebt werden:
  • in festgesetzten Überschwemmungsgebieten
  • in Gewässerrandstreifen (im Außenbereich 10 m ab Böschungsoberkante, im Innenbereich 5 m)

4.2.2 Vorstand des Stadtverbandes

Der Vorstand des Stadtverbandes entscheidet über die Vorhaben auf Gemeinschaftsflächen in Kleingartenanlagen gem. Nr. 4.1.2 dieser Bauordnung, mit Ausnahme 

  • Gebäude > 10 m²
  • Unterstände/Parkplätze > 50 m²

Der Stadtverband ist schriftlich vor Antragstellung über das geplante Bauvorhaben zu informieren und zu konsultieren. Nach Fertigstellung des Bauantrages ist eine Kopie des Antrages sowie nach Erteilung der Baugenehmigung, eine Kopie der Genehmigung, dem Stadtverband zur Kenntnisnahme und Aufbewahrung zu übergeben.

Zusätzlich entscheidet der Vorstand des Stadtverbandes über Bauanträge von Unterpächtern, zur Errichtung von

  • Photovoltaikanlagen 
  • Regenwasserzisternen 
  • Gartenbrunnen
Die erforderlichen Anträge bzw. Anzeigen gem. Anlagen C.3, D.2, D.4 dieser Bauordnung sind dem Stadtverband spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Baubeginn nachweislich zu übergeben. Ein Baubeginn innerhalb dieser Frist ist nicht gestattet. Erfolgt ein Widerspruch, darf mit der Umsetzung erst begonnen werden, wenn der Widerspruch ausgeräumt wurde. Kosten die im Rahmen der Bearbeitung durch Ämter entstehen, werden dem Antragsteller weiterberechnet.

4.2.3 Bauamt

Die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von baulichen Anlagen auf Gemeinschaftsflächen: Gebäude > 10 m² Unterstände/Parkplätze > 50 m² erfordern eine Baugenehmigung nach § 63 bzw. § 64 SächsBO. Der Bauantrag ist formgebunden. Notwendige Bauvorlagen sind ggf. durch bauvorlageberechtigte Personen zu erstellen. 

4.2.4 Umweltamt (Untere Wasserbehörde)

Bei der Unteren Wasserbehörde sind alle Bauvorhaben schriftlich, mittels von der Behörde bereitgestellter Formulare zu beantragen, für

  • Bauen in festgesetzten oder gleichgestellten Überschwemmungsgebieten (Anlage D.3) 
  • Errichtung von Brunnen auf Gemeinschaftsflächen und in Kleingärten (Anlage D.4) sowie
  • Grundstücksentwässerung, z. B.
    • Abwasserleitung in Trinkwasserschutzgebieten 
    • Versickerung von Niederschlagswasser, wenn die Voraussetzungen für eine erlaubnisfreie Versickerung nicht erfüllt sind
Die Einreichung der erforderlichen Unterlagen hat über den Stadtverband zu erfolgen

4.2.5 Stadtentwässerung Dresden GmbH

Bei Vorhaben der Grundstücksentwässerung gem. Punkt 4.2.4 dieser Bauordnung sowie bei

  • Abwasseranschluss an das öffentliche Netz
  • Errichtung einer dezentrale Abwasseranlage (DZA) als Gemeinschaftseinrichtung
  • Abkippvorrichtung mit Anbindung an das öffentliche Netz oder eine DZA

ist zusätzlich bei der Stadtentwässerung eine Aussage zur abwassertechnischen Erschließung des Grundstücks einzuholen.

Das Formular Antrag auf Genehmigung zur Herstellung, Anschluss/Veränderung oder Benutzung einer Grundstücksentwässerungsanlage ist über die Website der Stadtentwässerung erhältlich. Die Einreichung der erforderlichen Unterlagen hat über den SV zu erfolgen

4.2.6 SachsenEnergie AG
4.2.7 SachsenNetze GmbH

Der Neuanschluss einer Kleingartenanlage an die kommunale Stromversorgung ist durch den Kleingärtnerverein bei der SachsenEnergie AG, der Neuanschluss an die kommunale Wasser- versorgung bei der SachsenNetze GmbH, anzumelden.

Gleiches gilt für geplante Änderungen des jeweiligen Anschlusses an das kommunale Netz. Die Unterlagen zur Anmeldung sind über die Website der Versorgungsunternehmen erhältlich.

Die Anträge sind dem Stadtverband zur Einholung erforderlicher Zustimmungen der Grundeigentümer zu übergeben.

Nach Zustimmung werden die Anträge dem Antragsteller zur weiteren Verwendung übergeben.

5. Bestandsschutz nach § 20 a Nr. 7 BKleingG

Vor dem 03.10.1990 rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die gem. § 3 Abs. 2 BKleingG zulässige Größe überschreiten sowie andere, der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen, können unverändert genutzt werden. Es besteht kein Bestandsschutz für Gebäude und bauliche Anlagen, die die zulässige Größe gem. § 3 Abs. 2 BKleingG überschreiten, wenn die Errichtung vor dem 03.10.1990 unrechtmäßig erfolgte, jedoch geduldet wurde. Gleiches gilt, wenn die Errichtung nach dem 03.10.1990 größer als gesetzlich zulässig erfolgte oder keine schriftliche Baugenehmigung vorgelegt werden kann. Diese baulichen Anlagen sind durch deren Eigentümer spätestens bis zum Pächterwechsel zurückzubauen.  

5.1. Nachweis

Die rechtmäßige Errichtung eines Gebäudes und anderer baulicher Anlagen und deren zulässige Nutzung vor dem 03.10.1990 sind durch den betreffenden Eigentümer nachzuweisen. Der Nachweis ist erbracht:

  • Laube:   schriftliche Baugenehmigung der staatlichen Baubehörde bei fehlenden Unterlagen kann Bestandsschutz geltend gemacht werden, wenn Größe und Ausstattung dem bis dahin geltenden Recht entsprechen; dies ist der Fall bei Lauben mit einer Größe bis 40 m²
  • Abw.-sammelgrube: Dichtheitsnachweis nicht älter als 10 Jahre durch ein zertifiziertes Unterneh- men und Nachweis jährlicher Entsorgung durch einen zugelassenen Entsorger
  • Feuerstätte:  Genehmigung durch den Bezirksschornsteinfeger und jährliche Überprüfung gem. Kehr- und Überprüfungsordnung

5.2. Veränderungen der Gebäude und anderer baulicher Anlagen

Der Eigentümer bestandsgeschützter Gebäude und baulicher Anlagen hat das Recht, den baulichen Zustand zu erhalten. Zulässig sind:

  • Anpassungen an geltende Gesetze 
  • Instandhaltungen und Reparaturen, incl. Asbestsanierung

5.3. Erlöschen des Bestandsschutzes

Ein Bestandsschutz erlischt, wenn das betreffende Gebäude, die bauliche Anlage

  • zerstört wird
  • Größe oder Statik verändert wird 
  • eine Nutzungsänderung erfolgt, die von der ursprünglichen Genehmigung abweicht
  • erforderliche Nachweise nicht erbracht werden.
In diesen Fällen ist das Gebäude, die bauliche Anlage, auf die nach geltendem Recht zulässige Größe und Ausstattung zurückzubauen. Ist dies nicht möglich, ist das Gebäude, die bauliche Anlage insgesamt zurückzubauen.

6. Beseitigung von Gebäuden, baulichen Anlagen
6.1. Baustopp und unverzügliche Beseitigung

Die Vorstände der Vereine und des Stadtverbandes haben in Übereinstimmung mit Punkt 3.10 der Rahmenkleingartenordnung des LSK das Recht, einen Baustopp auszusprechen und die unverzügliche Beseitigung baulicher Anlagen oder Teile hiervon, zu verlangen:
  • bei Verstößen gegen diese Bauordnung
  • bei schuldhaftem Verzögern des Fertigstellungstermins um mind. drei Monate
  • wenn nach Fertigstellung aufgrund gravierender Mängel keine Bauabnahme erfolgen konnte und die Missstände auch nach konkreter Aufgabenstellung und Fristsetzung nicht beseitigt wurden
  • wenn eine bauliche Kleinanlage anders errichtet wurde, als beantragt oder angezeigt

6.2. Beseitigung, wenn Nutzungsbedingungen nicht eingehalten werden

Die Vorstände der Vereine sind gehalten, die weitere Nutzung von Gebäuden und baulichen Anlagen im Kleingarten zu untersagen und den Rückbau anzuordnen bzw. eine elektrotechnische Anlage stillzulegen, wenn trotz Aufforderung an den Unterpächter mit Fristsetzung von max. drei Monaten, erforderliche Nachweise über die Zulässigkeit bzw. Sicherheit des jeweiligen Gebäudes sowie anderer baulicher Anlagen, incl. Installation nicht erbracht werden:

  • gültiger Dichtheitsnachweis nach Punkt 5.1 dieser Ordnung für eine Abwassersammelgrube sowie deren jährlicher Entsorgungsnachweis
  • jährlicher Kehrbescheid für eine Feuerstätte
  • Prüfprotokoll der Elektroanlage der Kleingartenparzelle oder bei Sicherheitsmängeln.

6.3. Beseitigung spätestens bei Unterpächterwechsel

Gebäude und andere bauliche Anlagen, die

  • unzulässig waren, aber geduldet wurden
  • nicht mehr entsprechend ihrer Zweckbestimmung genutzt werden
  • aufgrund ihres baulichen Zustandes nicht mehr nutzbar sind
  • deren Bestandschutz nach § 20a BKleingG erloschen ist,
sind spätestens bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses durch den abgebenden Unterpächter zu entfernen, in Ausnahmefällen kann sich der nachfolgende Unterpächter vertraglich (schriftlich) verpflichten, die Beseitigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen. Bei Nutzungsaufgabe oder Zweckentfremdung sowie aus dringenden Gründen (z. B. Verkehrsgefährdung, Beseitigungsforderung des Grundeigentümers oder Zwischenpächters) kann der Rückbau auch vor einem Pächterwechsel gefordert werden.

6.4. Übertragung an nachfolgenden Unterpächter

Gebäude und andere bauliche Anlagen in Parzellen und Kleingartenanlagen werden, auch durch Bauerlaubnis oder Bauanzeige gemäß dieser Bauordnung, keine wesentlichen Bestandteile der Pachtsache.

Zulässige Gebäude und andere bauliche Anlagen in einem Kleingarten, die sich in einem nutzbaren Zustand befinden, können mit Zustimmung des Vereinsvorstandes oder durch den Vereinsvorstand einem Pachtnachfolger übertragen werden.

Soweit die weitere Nutzung von der Vorlage besonderer Nachweise abhängig ist, ist der abgebende Unterpächter verpflichtet, diese Nachweise zu erbringen.

7. Schlussbestimmungen
7.1. Nachweispflicht

Die Eigentümer von Gebäuden und baulichen Anlagen sowie die Vereinsvorstände sind verpflichtet, erteilte Baugenehmigungen/Bauzustimmungen mindestens für den Zeitraum aufzubewahren, wie die betreffende Baulichkeit besteht. Zusätzlich sind alle Nachweise aufzubewahren, die die Zulässigkeit sowie Sicherheit eines Gebäudes und anderer baulicher Anlagen sowie Installationen belegen. 

7.2. Haftung

Stadtverband und Vereinsvorstände sind nicht haftbar für den technischen Zustand und die Verkehrssicherheit und Statik von Gebäuden und anderer baulicher Anlagen in Kleingärten. Werden sicherheitsrelevante Mängel festgestellt, sind die betreffenden Unterpächter nachweislich und unter Fristsetzung aufzufordern, die Verkehrssicherheit herzustellen. Bei Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter, ist der Vorstand berechtigt, die weitere Nutzung zu untersagen bzw. die Beseitigung nachweislich zu fordern. Gleiches gilt für eine Gefährdung des Kleingartens durch Dritte. 

Für die Sicherheit auf Gemeinschaftsflächen und aller Gebäude und baulichen Anlagen des Vereins, ist der Vereinsvorstand verantwortlich. Es sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen durchzuführen und nachzuweisen. Bei Mängeln sind nach pflichtgemäßem Ermessen eine Sperrung und unverzügliche Mängelbeseitigung vorzunehmen und die Verkehrssicherheit der Anlage wiederherzustellen.

Die Vorstände der Kleingärtnervereine sind in Realisierung der vom Stadtverband erteilten Verwaltungsvollmacht für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ordnung verantwortlich.

7.3. Bauordnungen der Kleingärtnervereine

Die Vereinsvorstände haben das Recht, auf Grundlage dieser Bauordnung und der Rahmenkleingartenordnung des LSK, eigene, dieser Ordnung nicht widersprechende und auf die vereinsspezifischen Besonderheiten zugeschnittene Bauordnungen zu erarbeiten. Diese Bauordnungen sowie spätere Änderungen sind dem Stadtverband nachweislich zu übergeben. Widersprechen einzelne Inhalte dieser Bauordnung gesetzlichen Regelungen, dem Zwischenpachtvertrag oder der Rahmenkleingartenordnung des LSK, sind diese Inhalte nicht wirksam. Führen Änderungen dieser Ordnung des Stadtverbandes dazu, dass bisher zulässige Sachverhalte unzulässig werden, können die Vereine Übergangsregelungen beschließen. Dies trifft nicht für den Neubau oder Veränderungen von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen ab Inkrafttreten dieser Ordnung zu.

7.4. Einbeziehung der Bauordnung in Unterpachtverträge

Diese Bauordnung ist zum Bestandteil der Unterpachtverträge zu machen und dem Unterpächter vor Vertragsschluss in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.

7.5. Inkrafttreten dieser Ordnung und der Anlagen zu dieser Ordnung

Diese Bauordnung incl. Anlagen, wurde durch den Vorstand des Stadtverbandes "Dresdner Gartenfreunde" e. V. am 18.07.2022 beschlossen. Gleichzeitig werden vorherige Bauordnungen und deren Änderungen aufgehoben.

Der Vorstand des Stadtverbandes wird ermächtigt, die Anlagen dieser Ordnung eigenständig zu ergänzen oder zu verändern, wenn die Notwendigkeit dazu besteht.

 

Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e. V.    Stand 18.07.2022


 

Achtung - wichtiger Hinweis:.
Im Original-Dokument folgen ab hier noch diverse Anlagen und Antragsformulare, sowie Merkblätter zu den jeweiligen Themen.